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Satzung

Satzung
Des Sportvereins SG Blau Weiß Nassenheide e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 12.04.1991 gegründete Sportverein (nachfolgend Verein genannt) führt den Namen SG Blau Weiß Nassenheide e.V. und hat seinen Sitz in Nassenheide.
Er ist die direkte Nachfolgeorganisation der am 12.04.1972 gegründeten SG Nassenheide und der aus ihr am 12.11.1980 hervorgegangenen BSG Landbau Nassenheide.
Der Verein übernimmt alle Verträge, Vereinbarungen und Ordnungen, die vom Vorstand der ehemaligen BSG Landbau Nassenheide eingegangen und erlassen wurden, bis auf Widerruf durch den neuen Vorstand oder der Mitgliederversammlung.
Der Verein erkennt die Satzung des Deutschen Sportbundes und des Landessportbundes Brandenburg an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
„steuerbegünstigter Zwecke" durch Ausübung des Sportes in allen Bereichen. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung nachstehender Sportarten:
Gymnastik 

Tischtennis 

Tanzen
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart bzw. Abteilung kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige und oder unselbständige Abteilung und oder Sportgruppe gegründet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern
a. aktive Mitglieder (die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.)
b. passive Mitglieder (die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.)
c. fördernde Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
2. den jugendlichen Mitgliedern (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, bei Vorhandensein selbstständiger Abteilungen deren Leitung. Im Fall einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung des Vereins oder betreffenden Abteilung zulässig. Die entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Tod

4. Der Austritt muss dem Vorstand oder den Sektionsleitungen gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt kann mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Monats erfolgen. Der Jahresbeitrag für den LSB muss für das laufende Jahr von dem Mitglied bezahlt werden, unabhängig von dem Monat in welchem er austritt.
5. Ein Mitglied kann nur vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
a. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen.
b. wegen Zahlungsrückständen von Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d. wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a., c., d. ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen bis sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, oder gegen Beschlüsse des Vorstandes, oder der Mitgliederversammlung, gegen die Interessen des Vereins, oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregeln verhängt werden:
a. Verweis
b. Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und oder Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer bis zu vier Wochen.
c. Ausschluss
2. Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
3. Nur im Fall des Ausschlusses kann sich das betreffende Mitglied an die Mitgliederversammlung wenden.

 

§ 8 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. Die Abteilungsleitungen bzw. Leitungen der Sportgruppen
d. Beschwerdeausschuss

 

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung
Diese ist zuständig für:
a. Endgegennahme der Berichte des Vorstandes
b. Endgegennahme der Berichte des Beschwerdeausschusses
c. Entlastung und Wahl des Vorstandes
d. Wahl des Beschwerdeausschusses
e. Festlegung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f. Genehmigung des Haushaltsplanes
g. Satzungsänderungen
h. Beschlussfassung über Anträge
i. Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 2
j. Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 5
k. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 13
l. Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m. Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im
I. Quartal durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen einzuberufen, wenn es
a. der Vorstand beschließt oder
b. 20 % der erwachsenen Mitglieder dieses beantragen.

4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels
schriftlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen
liegen. Anträge auf Satzungsänderungen oder für den Verein wichtige Entscheidungen
müssen mit der Einladung mitgeteilt werden.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von fünf Prozent
der Anwesenden beantragt wird.
6. Anträge können von jedem erwachsenen Mitglied entsprechend § 4 Abs. 1 gestellt werden.
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur personell ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertreter des Vorsitzenden

c. dem Kassenwart
d. Den Leitern von Abteilungen und Sportgruppen (soweit der Leiter einer Abteilung oder Sportgruppe schon vertreten ist, kann ein Vertreter nominiert werden)
e. Dem Vorstand können weitere Mitglieder angehören:
• Schriftführer
• Jugendwart
• Beisitzer
• Ehrenmitglieder
• Verantwortliche für Aufgaben, die im speziellen Fall noch benannt werden können.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, im Sinne der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu handeln.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet
der Vorsitzende bzw. bei seiner Abwesenheit sein Vertreter. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Gerichtlich wird der Verein durch zwei der nachstehend genannten vertreten:
1. den Vorsitzenden
2. den Stellvertreter des Vorsitzenden
3. den Kassenwart.
4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

 

§ 12 Beschwerdeausschuss
1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei Erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand oder einem anderen Organ 
nach § 8 angehören dürfen. Er wird für jeweils zwei Jahre gewählt.
2. An den Beschwerdeausschuss können sich alle Mitglieder des Vereins schriftlich wenden. Der Ausschuss ist verpflichtet, die Beschwerde der Mitglieder gewissenhaft zu prüfen. Verstöße gegen die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins sind dem Vorstand mit der Maßgabe der Endscheidung mitzuteilen. Das Beschwerde führende Mitglied ist vom Vorstand schriftlich über das Ergebnis zu informieren.
3. Eine Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen zu bearbeiten.
4. Ist das Beschwerde führende Mitglied mit dem Bescheid des Vorstandes nicht einverstanden, hat es den Vorstand schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln. Auf dieser Mitgliederversammlung wird die endgültige Endscheidung getroffen.
5. Bestehen selbstständige Kassen von Abteilungen und Sportgruppen, so sind diese durch gewählte Kassenprüfer der Abteilungen oder Sportgruppen zu kontrollieren. Der Beschwerdeausschuss übernimmt die Kassenprüfung der Vereinskasse, einschließlich aller Bücher und Belege, mindestens zweimal im Geschäftsjahr im Hinblick auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
6. Der Beschwerdeausschuss erstattet der Mitgliederversammlung zum Abschluss des Geschäftsjahres einen schriftlichen Bericht. Er kann bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes beantragen.

 

§ 13 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
3. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.


§ 14 Beiträge und Umlagen
1. Die Höhe von Beiträgen oder Umlagen kann vom Vorstand beantragt und muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
2. Die Beiträge sind gestaffelt festzulegen nach:
a. Erwachsene und
b. Kinder bis zum 18. Lebensjahr
3. Durch den Vorstand ist die Beitragshöhe oder die Höhe der Umlage zu begründen.
4. Der Vorstand entscheidet über die Rückerstattung von Unkosten und deren Höhe, sowie die Erhebung von Unkosten für Veranstaltungen, entsprechend der finanziellen Situation des Vereins.
Jeder, der für den Verein Geld verauslagt, muss sich vorher beim Vorstand über die Rückerstattungsbedingungen erkundigen.
5. Die Beiträge werden monatlich per Lastschriftverfahren eingezogen.

 

§ 15 Auflösung
1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die Ansprüche der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund Brandenburg zu, der dieses unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 19.04.2024 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt am 04.06.2024 in Kraft.